Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Software as a Service (B2B) — NYO GmbH

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die NYO GmbH (im Folgenden „NYO“) entwickelt und vertreibt die Software NYO als Software-as-a-Service-Anwendung (im Folgenden „Software“) mithilfe derer die Kunden ihre internen Geschäftsprozesse optimieren. Die von NYO betriebene Software entspricht dabei dem aktuellen Stand der Technik. Die damit erzielten Analyse- und Bearbeitungsergebnisse basieren dabei immer auf den vom Kunden oder weiteren berechtigten Nutzern bereitgestellten Daten. NYO weist explizit darauf hin, dass bei der Analyse und Bearbeitung potenziell mehrdeutiger Inhalte stets mehrere korrekte Ergebnisse entstehen können. Eine Überprüfung und Anpassung der Ergebnisse an die eigenen Bedürfnisse und Wünsche obliegt immer alleine dem Kunden oder jeweiligen Nutzer.

(2) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen von NYO betreffend die Software mit ihren Kunden im unternehmerischen Verkehr, sowie Kunden, bei denen es sich um juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt. Insbesondere gelten diese AGB für alle Verträge, die ein Kunde zur Nutzung der von NYO hergestellten Software as a Service abschließt. Diese AGB gelten ferner für alle von NYO auf gesonderte Anforderung des Kunden erbrachten Werkleistungen.

(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als ihrer Geltung ausdrücklich von NYO zugestimmt wurde.

(4) Die Plattform beinhaltet Daten und Informationen aller Art, die marken- und/oder urheberrechtlich zugunsten von NYO oder im Einzelfall auch zugunsten Dritter geschützt sind. Es ist daher nicht gestattet, die Plattform im Ganzen oder einzelne Teile davon herunterzuladen, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Gestattet ist vor allem die technisch bedingte Vervielfältigung zum Zwecke des Browsing, soweit diese Handlung keinen wirtschaftlichen Zwecken dient, sowie die dauerhafte Vervielfältigung für den eigenen Gebrauch.

(5) Diese AGB gelten nicht für Verbraucher.

§ 2 Vertragsgegenstand, Vertragsschluss

(1) Vertragsgegenstand ist die

(a) Überlassung der Software der NYO zur Nutzung über das Internet und

(b) Einräumung von Speicherplatz auf den Servern der NYO

(c) die Erbringung von Werkleistungen,

im individualvertraglich vereinbarten Umfang (im Folgenden „Individueller Auftrag“).

(2) Nach Fertigstellung der Customizing-Leistungen fordert NYO den Kunden in Textform zur Abnahme auf. Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen innerhalb von vierzehn (14) Werktagen nach Aufforderung zu prüfen und entweder

a) die Abnahme schriftlich zu erklären, oder

b) die Abnahme schriftlich unter Angabe konkreter, nachvollziehbarer Mängel zu verweigern.

Verstreicht die Frist, ohne dass der Kunde die Abnahme verweigert oder Mängel bezeichnet hat, gilt die Leistung als abgenommen, sofern NYO den Kunden in der Aufforderung ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen hat. Die Abnahme gilt ferner als erklärt, wenn der Kunde die Werkleistungen produktiv in Betrieb nimmt oder diese im Wesentlichen bestimmungsgemäß nutzt.

(3) Individuelle Aufträge über Werkleistungen sind rechtlich eigenständige Verträge, deren Bestand nicht von der Laufzeit des Individuellen Auftrags abhängig ist. Die Kündigung des Individuellen Auftrags lässt bereits erteilte und in der Ausführung befindliche Werkaufträge unberührt; § 648 BGB bleibt vorbehalten. Sofern Werkleistungen inhaltlich von der Weiternutzung der SaaS-Software abhängen und der Individuelle Auftrag endet, ist NYO berechtigt, die Herausgabe der Ergebnisse der Werkleistung im vereinbarten Exportformat anzubieten; eine Verpflichtung zur gesonderten Bereitstellung von Quellcode oder Entwicklungsunterlagen besteht nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.

(4) Der NYO ist es gestattet, bei der Einräumung von Speicherplatz Nachunternehmer einzubeziehen. Der Einsatz von Nachunternehmern entbindet NYO nicht von ihrer alleinigen Verpflichtung gegenüber dem Kunden zur vollständigen Vertragserfüllung.

(5) Des Weiteren schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO (Anlage 1). Soweit Customizing-Leistungen nach § 2a eine Verarbeitung personenbezogener Daten beinhalten (z. B. Datenmigration), erfasst der bestehende Auftragsverarbeitungsvertrag diese Leistungen, sofern die Parteien nicht ausdrücklich einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag für die betreffende Customizing-Leistung vereinbaren.

§ 3 Softwareüberlassung

(1) NYO stellt dem Kunden für die Dauer des Vertrages die Software in der jeweils aktuellen Version über das Internet entgeltlich zur Verfügung. Zu diesem Zweck richtet NYO die Software auf einem Server ein, der über das Internet für den Kunden erreichbar ist.

(2) Der jeweils aktuelle Funktionsumfang der Software ergibt sich aus der jeweils aktuellen Softwaredokumentation.

(3) NYO beseitigt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unverzüglich sämtliche Softwarefehler. Ein Fehler liegt dann vor, wenn die Software die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Funktionen nicht erfüllt, fehlerhafte Ergebnisse liefert oder in anderer Weise nicht funktionsgerecht arbeitet, so dass die Nutzung der Software unmöglich oder eingeschränkt ist.

(4) NYO entwickelt die Software laufend weiter und wird diese durch laufende Updates und Upgrades verbessern.

§ 4 Nutzungsrechte an der Software

Nutzungsrechte an der Software

(1) Die NYO räumt dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die vertraglich vereinbarte Software während der vertraglich vereinbarten Dauer im Rahmen der Software-Dienste bestimmungsgemäß gemäß den vertraglichen Vereinbarungen und in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen zu nutzen. Insbesondere darf der Kunde selbst nicht und wird es Dritten nicht gestatten, die Software selbst oder andere von NYO zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder Dienstleistungen für die folgenden Zwecke zu nutzen, es sei denn, NYO hat dies ausdrücklich schriftlich genehmigt:

  • zur anderweitigen Verarbeitung personenbezogener Daten mit den von NYO bereitgestellten Produkten, sofern dies nicht vertraglich vereinbart wurde;
  • im Zusammenhang mit oder zum Betrieb kritischer Infrastrukturen wie Elektrizitätswerken, Militär- oder Verteidigungsanlagen, medizinischen Geräten oder anderen Geräten, deren Ausfall oder Beeinträchtigung unvorhersehbare wirtschaftliche oder physische Schäden zur Folge hätte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf kritische Infrastrukturen im Sinne der Europäischen Richtlinie 2008/114/EG;
  • für alle illegalen Aktivitäten, einschließlich der Entwicklung von Anwendungen, die die Rechte Dritter oder andere anwendbare Gesetze oder Vorschriften verletzen;
  • für das Versenden von Spam oder jeder anderen unerwünschten Werbung;
  • zur Übermittlung von Daten an NYO, die aufgrund von Datenschutzgesetzen, vertraglichen oder gesetzlichen Vertraulichkeitsverpflichtungen, Exportbeschränkungen oder anderen gesetzlichen Bestimmungen oder Rechten Dritter nicht an NYO übermittelt oder von NYO verarbeitet werden dürfen.

(2) Der Kunde darf die Software nur bearbeiten, soweit dies durch die bestimmungsgemäße Benutzung der Software laut jeweils aktueller Leistungsbeschreibung abgedeckt ist.

(3) Der Kunde darf die Software nur vervielfältigen, soweit dies durch die bestimmungsgemäße Benutzung der Software laut jeweils aktueller Leistungsbeschreibung

abgedeckt ist. Zur notwendigen Vervielfältigung zählt das Laden der Software in den Arbeitsspeicher auf dem Server der NYO, nicht jedoch die auch nur vorübergehende Installation oder das Speichern der Software auf Datenträgern (wie etwa Festplatten oÄ) der vom Kunden eingesetzten Hardware.

(4) Sofern nicht abweichend vereinbart, ist der Kunde nicht berechtigt, die Software Dritten entgeltlich zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Eine Weitervermietung der Software wird dem Kunden somit ausdrücklich nicht gestattet.

Nutzungsrechte an vereinbarten Werkleistungen

Soweit im Rahmen vereinbarter Werkleistungen urheberrechtlich schutzfähige Arbeitsergebnisse entstehen, räumt NYO dem Kunden nach vollständiger Vergütung der betreffenden Werkleistung ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vereinbarten Verwendungszweck ein. Weitergehende Rechte, insbesondere das Recht zur Übertragung auf Dritte oder zur Weiterentwicklung durch den Kunden selbst, bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. NYO behält das Recht, allgemeine Entwicklungserfahrungen und nicht kundenbezogene technische Lösungsansätze aus Customizing-Projekten für die Weiterentwicklung der Software zu nutzen, soweit dabei keine vertraulichen Informationen des Kunden verwendet werden.

§ 5 Einräumung von Speicherplatz

(1) Die NYO überlässt dem Kunden einen definierten Speicherplatz auf einem Server zur Speicherung seiner Daten. Der Kunde kann auf diesem Server Inhalte bis zum vertraglich vereinbarten Umfang ablegen. Sofern der Speicherplatz zur Speicherung der Daten nicht mehr ausreichen sollte, wird NYO den Kunden hiervon verständigen. Der Kunde kann entsprechende Kontingente nachbestellen vorbehaltlich Verfügbarkeit bei NYO.

(2) NYO trägt dafür Sorge, dass die gespeicherten Daten über das Internet abrufbar sind.

(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, diesen Speicherplatz einem Dritten teilweise oder vollständig, entgeltlich zur Nutzung zu überlassen.

(4) Der Kunde verpflichtet sich, keine Inhalte auf dem Speicherplatz zu speichern, deren Bereitstellung, Veröffentlichung oder Nutzung gegen geltendes Recht oder Vereinbarungen mit Dritten verstößt.

(5) NYO ist verpflichtet, geeignete Vorkehrungen gegen Datenverlust und zur Verhinderung unbefugten Zugriffs Dritter auf die Daten des Kunden zu treffen. Zu diesem Zweck wird NYO tägliche Backups vornehmen, sowie dafür Sorge tragen, dass die Daten des Kunden nach dem Stand der Technik gesichert sind. NYO wird jeweils den letzten Backup des Kunden vorhalten. Sofern der Kunde Backups über einen bestimmten Zeitraum vorgehalten haben möchte, so ist dies im individuellen Auftrag mit NYO zu vereinbaren.

(6) Der Kunde bleibt in jedem Fall Alleinberechtigter an den Daten und kann daher jederzeit die Herausgabe einzelner oder sämtlicher Daten verlangen.

(7) Mit Beendigung des individuellen Auftrags wird NYO dem Kunden sämtliche Daten, die mit dem im Handbuch erläuterten Exportfunktionalitäten versehen sind, zum Download zur Verfügung stellen. Die übrigen Daten werden durch die NYO nach Beendigung des Vertrages gelöscht, sofern der Löschung nicht zwingende gesetzliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen. Sofern die Parteien hierzu eine abweichende Vereinbarung treffen, so ist der Kunde verpflichtet der NYO den dadurch entstehenden zusätzlichen Arbeitsaufwand, gemäß der jeweils aktuellen Stundenhonorare der NYO, zu vergüten.

(8) Die Herausgabe der Daten erfolgt nach Wahl des Kunden entweder durch Übergabe von Datenträgern oder durch Übersendung über ein Datennetz. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, auch die zur Verwendung der Daten geeignete Software zu erhalten.

(9) Der NYO stehen hinsichtlich der Daten des Kunden weder ein Zurückbehaltungsrecht noch das gesetzliche Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) zu.

§ 6 Support

(1) Der Umfang des Supports ergibt sich aus dem jeweiligen individuellen Auftrag.

(2) NYO wird Anfragen des Kunden zur Anwendung der vertragsgegenständlichen Software und der weiteren Software-Dienste innerhalb der im Individuellen Auftrag vereinbarten Zeiten, nach Eingang der jeweiligen Frage telefonisch oder in Textform beantworten.

§ 7 Unterbrechung/Beeinträchtigung der Erreichbarkeit

(1) Anpassungen, Änderungen und Ergänzungen der vertragsgegenständlichen Software-Dienste sowie Maßnahmen, die der Feststellung und Behebung von Funktionsstörungen dienen, werden nur dann zu einer vorübergehenden Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Erreichbarkeit führen, wenn dies aus technischen Gründen zwingend notwendig ist.

(2) Sofern nicht anders vereinbart gilt folgendes:

Die Überwachung der Grundfunktionen der Software-Dienste erfolgt täglich. Die Wartung der Software-Dienste ist grundsätzlich von Montag bis Freitag 09:00 – 17:00 Uhr gewährleistet (MEZ), ausgenommen sind die gesetzlichen Feiertage am Standort der NYO. Bei schweren Fehlern – die Nutzung der Software-Dienste ist nicht mehr möglich bzw. ernstlich eingeschränkt – erfolgt die Wartung binnen 8 Stunden ab Kenntnis oder Information durch den Kunden. NYO wird den Kunden von den Wartungsarbeiten umgehend verständigen und den technischen Bedingungen entsprechend in der möglichst kürzesten Zeit durchführen. Sofern die Fehlerbehebung nicht innerhalb von 24 Stunden möglich sein sollte, wird NYO den Kunden davon binnen 48 Stunden unter Angabe von Gründen sowie des Zeitraums, der für die Fehlerbeseitigung voraussichtlich zu veranschlagen ist, per E-Mail verständigen.

(3) Die Verfügbarkeit der im individuellen Auftrag vereinbarten Dienste beträgt 98,5 % im Jahresdurchschnitt einschließlich Wartungsarbeiten, jedoch darf die Verfügbarkeit nicht länger als zwei Kalendertage in Folge beeinträchtigt oder unterbrochen sein.

§ 8 Höhere Gewalt

Keiner der Vertragspartner ist zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen im Fall und für die Dauer höherer Gewalt verpflichtet. Insb. folgende Umstände sind als höhere Gewalt in diesem Sinne anzusehen:

von dem Vertragspartner nicht zu vertretende(s) Feuer/Explosion/Überschwemmung,

  • Krieg, Meuterei, Blockade, Embargo, Pandemie
  • über 6 Wochen andauernder und von dem Vertragspartner nicht schuldhaft herbeigeführter Arbeitskampf,
  • nicht von einem Vertragspartner beeinflussbare technische Probleme des Internets; dies gilt nicht, sofern und soweit der Anbieter die Telekommunikationsleistung mit anbietet.

Jeder Vertragspartner hat den anderen über den Eintritt eines Falls höherer Gewalt unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

§ 9 Pflichten des Kunden

Mitwirkung hinsichtlich etwaiger vereinbarter Werkleistungen:

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die zur ordnungsgemäßen Erbringung der Customizing-Leistungen erforderliche Mitwirkung rechtzeitig und vollständig zu leisten. Dies umfasst insbesondere:

a) die fristgerechte Bereitstellung von Anforderungsdokumentationen, Zugangsdaten zu Drittsystemen sowie sonstiger benötigter Informationen und Materialien;

b) die Benennung eines fachkundigen Ansprechpartners, der für die Klärung offener Fragen zur Verfügung steht und Entscheidungen herbeiführen kann;

c) die rechtzeitige Prüfung von Zwischenergebnissen und Prototypen sowie die fristgerechte Rückmeldung an NYO.

Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach und verzögert sich dadurch die Leistungserbringung durch NYO, so verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend. Mehraufwand, der NYO durch die Verletzung von Mitwirkungspflichten des Kunden entsteht, wird nach den im Werkauftrag vereinbarten Stunden- oder Tagessätzen, hilfsweise nach den jeweils aktuellen Stundenhonoraren der NYO, gesondert vergütet.

Mitwirkung hinsichtlich der Nutzung der Software:

(2) Der Kunde verpflichtet sich, auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine rechtswidrigen, die Gesetze, behördlichen Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte abzulegen.

(3) Der Kunde ist zur Benennung eines Ansprechpartners für die NYO verpflichtet. Der Ansprechpartner muss in der Lage sein, für den Kunden die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen

(4) Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die geschützten Bereiche der Software durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Zu diesem Zwecke wird der Kunde, soweit erforderlich, seine Mitarbeiter auf die Einhaltung des Urheberrechts hinweisen.

(5) Unbeschadet der Verpflichtung der NYO zur Datensicherung ist der Kunde selbst für die Eingabe und Pflege seiner zur Nutzung der Software-Dienste erforderlichen Daten und Informationen verantwortlich.

(6) Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten und Informationen vor der Eingabe auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu prüfen und hierzu dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einzusetzen.

(7) Dem Kunden wird für den ersten Zugriff auf die Nutzung der Software-Dienste eine „User ID“ und ein Passwort von NYO zur Verfügung gestellt. Er ist verpflichtet diese Login-Daten mit dem ersten Login abzuändern. Weiterhin ist der Kunde verpflichtet, „User ID“ und Passwort geheim zu halten und Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen.

(8) Die von dem Kunden auf dem für ihn bestimmten Speicherplatz abgelegten Inhalte können urheber- und datenschutzrechtlich geschützt sein. Der Kunde räumt NYO hiermit das Recht ein, die auf dem Server abgelegten Inhalte dem Kunden bei dessen Abfragen über das Internet zugänglich machen zu dürfen und, insbesondere sie hierzu zu vervielfältigen und zu übermitteln sowie zum Zwecke der Datensicherung vervielfältigen zu können.

§ 10 Vergütung

(1) Der Kunde verpflichtet sich, der NYO für die Überlassung der Software und die Einräumung des Speicherplatzes, das im individuellen Auftrag vereinbarte monatliche Entgelt zzgl. gesetzlicher MwSt. zu bezahlen.

(2) Die Vergütung vertraglich vereinbarter Werkleistungen richtet sich nach dem jeweiligen individuellen Auftrag. Sofern im Werkauftrag ein Festpreis vereinbart ist, gilt dieser vorbehaltlich wesentlicher Änderungen des Leistungsumfangs auf Wunsch des Kunden. Wird ein Zeit- und Materialaufwand vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach den tatsächlich angefallenen Stunden zu den im Werkauftrag ausgewiesenen Stundensätzen. NYO wird den Kunden unverzüglich informieren, sofern ein vereinbartes Stunden- oder Kostenbudget voraussichtlich überschritten wird; weitere Leistungen über das Budget hinaus werden erst nach ausdrücklicher schriftlicher Freigabe durch den Kunden erbracht.

(3) NYO ist berechtigt, für umfangreiche Werkaufträge eine Anzahlung von bis zu 30 % der vereinbarten Vergütung bei Auftragserteilung in Rechnung zu stellen.

(4) Hinsichtlich der Zahlung wird im Übrigen auf die Bestimmungen des Individuellen Auftrags verwiesen.

§ 11 Mängelhaftung/Haftung

(1) Die NYO garantiert die Funktions- und die Betriebsbereitschaft der Software-Dienste nach den Bestimmungen des Vertrages.

(2) Für den Fall, dass Leistungen der NYO von unberechtigten Dritten unter Verwendung der Zugangsdaten des Kunden in Anspruch genommen werden, haftet der Kunde für dadurch anfallende Entgelte im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung bis zum Eingang des Kundenauftrages zur Änderung der Zugangsdaten oder der Meldung des Verlusts oder Diebstahls, sofern den Kunden am Zugriff des unberechtigten Dritten ein Verschulden oder Fahrlässigkeit trifft.

(3) NYO ist zur sofortigen Sperre des Speicherplatzes berechtigt, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die gespeicherten Daten rechtswidrig sind und/oder Rechte Dritter verletzen. Ein begründeter Verdacht für eine Rechtswidrigkeit und/oder eine Rechtsverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn Gerichte, Behörden und/oder sonstige Dritte NYO davon in Kenntnis setzen. NYO hat den Kunden von der Sperre und dem Grund hierfür unverzüglich zu verständigen. Die Sperre ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist.

(4) Schadensersatzansprüche gegen NYO sind unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn, NYO, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Für leichte Fahrlässigkeit haftet NYO nur, wenn eine der vertragswesentlichen Pflichten durch NYO, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellte oder Erfüllungsgehilfen verletzt wurde. NYO haftet dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Vertragswesentliche Pflichten sind solche Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf.

(5) Für den Verlust von Daten haftet NYO insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

(6) NYO haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch NYO, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

(7) Für Sach- und Rechtsmängel vereinbarter Werkleistungen gilt Folgendes:

a) NYO ist zunächst berechtigt und verpflichtet, Mängel im Rahmen der Nacherfüllung zu beseitigen. Der Kunde hat NYO hierfür eine angemessene Frist zu setzen. NYO ist berechtigt,

statt Nachbesserung eine Neuherstellung vorzunehmen, sofern dies wirtschaftlich sinnvoll und dem Kunden zumutbar ist.

b) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie NYO unzumutbar, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte (Minderung, Rücktritt, Schadensersatz) nach Maßgabe der Haftungsbestimmungen dieser AGB zu.

c) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf (12) Monate ab Abnahme der jeweiligen Werkleistung. Diese Verkürzung gilt nicht für Ansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

d) Mängel, die auf fehlerhaften oder unvollständigen Vorgaben des Kunden (Leistungsbeschreibung, Pflichtenheft, bereitgestellte Materialien) beruhen, begründen keine Haftung der NYO, sofern NYO auf erkannte Widersprüche oder Unklarheiten hingewiesen hat oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte hinweisen können.

§ 12 Laufzeit und Kündigung

(1) Sofern im Individuellen Auftrag nicht abweichend vereinbart, wird der Vertrag für die Laufzeit von einem (1) Jahr geschlossen, beginnend mit dem im individuellen Auftrag festgelegten Datum. Das Vertragsverhältnis kann von beiden Parteien jederzeit schriftlich mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende der Laufzeit beendet werden. Sofern der Vertrag nicht rechtzeitig gekündigt wird, verlängert sich die Laufzeit jeweils um ein weiteres Jahr.

(2) Unberührt bleibt das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen. Zur fristlosen Kündigung ist die NYO insbesondere berechtigt, wenn der Kunde fällige Zahlungen trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht leistet oder die vertraglichen Bestimmungen über die Nutzung der Software-Dienste verletzt. Eine fristlose Kündigung setzt in jedem Falle voraus, dass der andere Teil schriftlich abgemahnt und aufgefordert wird, den vermeintlichen Grund zur fristlosen Kündigung in angemessener Zeit zu beseitigen.

(3) Aufträge über Werkleistungen können vom Kunden jederzeit gemäß § 648 BGB gekündigt werden. In diesem Fall hat NYO Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. NYO wird dem Kunden auf Verlangen eine prüffähige Abrechnung der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen sowie der ersparten Aufwendungen zur Verfügung stellen.

§ 13 Datenschutz/Geheimhaltung

(1) Der Kunde ist selbst für die nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes durch seine Kunden und seine Vertragspartner erforderlichen Zustimmungserklärungen verantwortlich.

(2) NYO verpflichtet sich, über alle ihr im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Erfüllung dieses Vertrages zur Kenntnis gelangten vertraulichen Vorgänge, insbesondere

Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Kunden, strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwerten. Dies gilt gegenüber jeglichen unbefugten Dritten, dh auch gegenüber unbefugten Mitarbeitern sowohl der NYO als auch des Kunden, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der NYO erforderlich ist. In Zweifelsfällen wird sich NYO vom Kunden vor einer solchen Weitergabe eine Zustimmung erteilen lassen.

(3) NYO verpflichtet sich, mit allen von ihr im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Erfüllung dieses Vertrages eingesetzten Mitarbeitern und Nachunternehmern eine mit vorstehendem Abs. 2 inhaltsgleiche Regelung zu vereinbaren.

(4) Für die in die jeweiligen KI-Anwendungen eingegebenen Daten ist der Kunde allein verantwortlich, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung aller rechtlichen Bestimmungen.

§ 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Auf vorliegenden Vertrag findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

(2) Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz der NYO.

§ 15 Sonstiges

(1) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen, Ergänzungen und Zusätze dieses Vertrages haben nur Gültigkeit, wenn sie zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Vertragsbestimmung.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirksame Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Fall einer Vertragslücke.

(3) Anlagen, auf die in diesen AGB Bezug genommen wird, sind Vertragsbestandteil.

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